Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Es gelten die AGBs in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Diese kann bei dem Verwender in Textform angefordert werden oder unter der Internet-Adresse www.samcon.eu, bzw. www.samcon-gmbh.de eingesehen und in elektronischer Form abgerufen werden.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FCA SAMCON Prozessleittechnik GmbH (Incoterms 2010).

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Bei Bestellungen von Geräten oder Ersatzteilen erfolgt die Lieferung erst nach vollständiger Zahlung des Rechnungsbetrages inklusive Verpackung und Versand.
(2) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Rechte des Käufers wegen Mängel
(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Der Käufer muss der Kundendienstleitung des Verkäufers Mängel unverzüglich spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, dass:
a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur ("Bring In") und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;
b) der Käufer das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Konto- korrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen
nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)- Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs- übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn wider- ruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 8 Zahlung
(1) Bei  Bestellungen sind Rechnungen inklusive Porto und Versand sofort ohne Abzug fällig.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort ohne Abzug sofort fällig. Die Zahlung hat bis spätestens 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Der Käufer kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsdatum leistet.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
(5) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 9 Patente
(1) Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen
von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
(2) Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft
oder
b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

§ 10 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 11 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 12 Gewährleistung und Sachmängel
(1) Unsere Allgemeinen Gewährleistungsbedingungen beziehen sich in Übereinstimmung mit §438 BGB auf durch uns veräußerte Ware nicht jedoch auf Dienstleistungen und Errichtertätigkeiten.
(2) Der Besteller hat Mängel der Ware unverzüglich nach Erhalt schriftlich zu rügen, es sei denn, dass die Mängel auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar wären. Im letzteren Fall sind Mängel unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Der Besteller hat uns binnen einer angemessenen Frist nach Eingang der Mängelrüge in unserem Betrieb oder am Aufstellungsort Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel zu untersuchen und uns von der Berechtigung der Mängelrüge zu überzeugen. Zu diesem Zweck können wir verlangen, dass der Vertragsgegenstand in unseren Betrieb überstellt wird.
(3) Soweit ein Mangel am Liefergegenstand vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache bzw. zur Herstellung eines neuen Werks berechtigt. Im Falle einer Nacherfüllung werden wir all diejenigen Teile unentgeltlich nachbessern und ersetzen, die sich infolge eines vor Gefahrübergangliegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Aufwendungen für die Mangelbeseitigung werden von uns nur bis zur Höhe des Vertragspreises getragen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
(4) Wir stellen unsere Produkte entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik her; natürlicher Verschleiß und vom Besteller zu vertretende Beschädigung, gebrauchte Liefergegenstände bzw. bei Wartungs- und Reparaturarbeiten auch vom Besteller auftragsgemäß zur Verfügung gestellte Teile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(5) Ein Neubeginn der Mängelhaftung durch eine Nacherfüllung ist ausgeschlossen.
(6) Für die Nacherfüllung hat der Besteller, falls von uns gewünscht, uns den erforderlichen Zugang zum Liefergegenstand und die erforderliche Zeit einzuräumen; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
(7) Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl den Vertragspreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz geltend zu machen.
(8) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller den Mangel nicht form- und fristgerecht rügt, auch dann, wenn der Besteller die Vorschriften über die Behandlung des Produktes (Datenblatt, Ex-Installationsanleitung, Betriebsanleitung, Nationale und Internationale Installationsvorschriften) nicht befolgt oder wenn unser Produkt von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist.
(9) Die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. ab Endabnahme.
(10) Der Besteller ist verpflichtet, das Nacherfüllungsbegehren seines Abnehmers an uns weiterzuleiten. Grundlage für die Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen von Abnehmern des Bestellers bilden unsere AGBs, insbesondere § 12 „Gewährleistung und Sachmängel“. Mit der vollständigen Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des Abnehmers des Bestellers durch uns verliert der Besteller das Recht, uns gegenüber Rückgriffsansprüche wegen seiner eigenen gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung
gegenüber dem Abnehmer geltend zu machen.

§ 13 Garantie
(1) Unsere Garantiezusagen beziehen sich auf die Funktion, sowie die explosionsschutztechnischen Sicherheitsaussagen in Form der Ex-Kennzeichnung unserer Produkte
(2) Die von uns ausgesprochene Garantiezeit ist abhängig vom jeweiligen Produkt.
(3) Ein Garantieanspruch erlischt, wenn der Besteller den Mangel nicht form- und fristgerecht rügt, auch dann, wenn der Besteller die Vorschriften über die Behandlung des Produktes (Datenblatt, Ex-Installationsanleitung, Betriebsanleitung, Nationale und Internationale Installationsvorschriften, Medienbeständigkeitslisten) nicht befolgt oder wenn unser Produkt von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist.
(4) Alle Garantieansprüche werden von uns in unserem Werk geprüft. Das heißt sämtliche Garantiezusagen verstehen sich als „Bring In“ Garantie. Die Versandkosten in unser Werk sind durch den Besteller zu tragen.
(5) Von uns anerkannte Garantiefälle senden wir auf unsere Kosten zum Besteller. Auf Wunsch des Bestellers können instand gesetzte Geräte auch an den jeweiligen Einsatzort versendet werden, dann allerdings zu Lasten des Bestellers.
(6) Alle Garantiezeit „Upgrade“ Produkte müssen zeitgleich mit dem Produkt gekauft werden. Eine nachträgliche Garantiezeitverlängerung schließen wir aus.
(7) Die Garantiezeit beginnt grundsätzlich am Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Eine Stundung der Garantiezeit durch Lagerung oder Verzögerte Inbetriebsetzung schließen wir aus.
(8) Auf Verschleißteile wie Lager, Dichtungen oder Batteriezellen besteht grundsätzlich kein Garantieanspruch.
(9) Auf Schalt- und Serverschränke, (Ex)Connection Rails und Racks geben wir, falls nicht abweichend vereinbart, keine Garantie. Die Gewährleistungsregelung bleibt hiervon unberührt.

§ 14 Allgemeine Dienstleistungsbedingungen (Travel & Work)
(1) Dienstleistungsabrechnungen erfolgen auf Zeitstundenbasis.
(2) Jede begonnene Zeitstunde wird als Arbeitsstunde verrechnet.
(3) Reise- und Wartezeit wird als Arbeitszeit verrechnet.
(4) Überstunden (wochentags 17:00-20:00 sowie samstags) werden mit 30% Zuschlag beaufschlagt.
(5) Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden mit 100% Zuschuss beaufschlagt.
(6) Fremdleistungen und Materialien werden mit 20% Geschäftskostenzuschlag in Rechnung gestellt.
(7) Die bei der Bearbeitung übergebenen Unterlagen und angeeigneten Informationen werden von uns streng vertraulich behandelt.
(8) Kontakt mit Fach- und Genehmigungsbehörden erfolgt nur in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
(9) Bei Bedarf können die Qualifikationsmappen der Arbeitnehmer vom Auftraggeber angefragt werden.
(10) Mit Bestellung einer „Befähigte Person Ex-Schutz“ spricht der Auftraggeber (Betreiber) den ausführenden Personen für o.g. Tätigkeit im Sinne der BetrSichV die Befähigung aus.
(11) Aktuelle Verrechnungssätze für folgende Tätigkeitsprofile zum Stand 27.09.2023 sind wie folgt:

CCTV Techniker: 75,00 €
CCTV Ingenieur: 115,00 €
Befähigte Person Ex-Schutz: 155,00 €
PKW Kosten: 0,80 €/km

§ 15 Autorisierte Partner, Distributoren und Projektschutz
a.) Internationale Endkunden und internationale Wiederverkäufer haben kein Recht Projektschutz zu beantragen.
SAMCON kann in keinem Fall Exklusivität gewähren.
Es gelten die SAMCON AGBs.
Verbindliche Verträge kommen erst mit der Auftragsbestätigung zustande.

b.) Autorisierte Partner
Das Programm für autorisierte Partner richtet sich an nationale- und internationale Wiederverkäufer.
Es dient folgendem Zweck:
1. Es legitimiert die autorisierten Partner gegenüber dem Endkunden SAMCON Produkte verkaufen zu dürfen.
2. Es gestattet den autorisierten Partnern Projektschutz (siehe unten) beantragen zu können.
Der autorisierte Partnerstatus wird einseitig von SAMCON ausgesprochen.
Es ergeben sich durch den Status keine besseren Rabattbedingungen.
Autorisierte Partner werden nur für ein Jahr benannt, falls nicht anders vereinbart.
Autorisierten Partnern kann fristlos der Status entzogen werden.
Autorisierte Partner werden nicht auf www.samcon.eu veröffentlicht.
Jeder autorisierte Partner hat einen festen Ansprechpartner im SAMCON Sales Team.
Alle Händler verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Inverkehrbringen von ex-zertifizierten Geräten (z. B. Richtlinie 2014/34/EU für die Europäische Union) einzuhalten und umzusetzen.

c.) Distributoren
Distributionen sind internationale Handelsvertretungen.
Distributoren sollen im Idealfall Wiederverkäufer an Errichter und nicht selber Errichter sein.
Distributionsverträge sind bidirektional und fordern Marketingaktivitäten vom Distributor.
Auch Distributoren haben, falls nicht abweichend vertraglich festgelegt, keine territoriale Exklusivität.
Aufgabe der Distributoren ist es:
1. Die Marke SAMCON bei Errichtern bekannt zu machen (Marketing)
2. Die Marke SAMCON zu verkaufen (Sales)
3. Ggf. Errichter und Endkunden zu schulen (Training)
Distributoren werden nur für zwei bis drei Jahre benannt, falls nicht anders vereinbart.
Distributoren werden auf www.samcon.eu veröffentlicht.
Distributoren haben das Recht Projektschutz (siehe unten) zu beantragen.
Jeder Distributor hat einen festen Ansprechpartner im SAMCON Sales Team.
Alle Händler verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Inverkehrbringen von ex-zertifizierten Geräten (z. B. Richtlinie 2014/34/EU für die Europäische Union) einzuhalten und umzusetzen.

d.) Projektschutz
Projektschutz, oder „lead-protection“ dient dazu die Vertriebsarbeit von Partnern oder Distributoren bestmöglich zu schützen.
Falls Projektschutz erteilt wird, gelten folgende Zusagen:
SAMCON wird wissentlich auf das geschützte Projekt weder direkt, noch über andere Partner oder Distributoren anbieten!
Es kann nicht verhindert werden, dass andere Vertriebskanäle (Distributoren oder internationale Webshops) im Rahmen Ihrer Standardkonditionen bei geschützten Projekten mit anbieten.
Der ausgesprochene Projektschutz ist keine Exklusivitätszusage.

§ 16 Handel mit der Russischen Föderation
(1) Der [Importeur/Käufer] darf keine im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gelieferten Waren, die in den Geltungsbereich fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren des Artikels 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates.
(2) Der [Importeur/Käufer] wird sein Bestes tun, um sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
(3) Der [Importeur/Käufer] muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten weiter unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die dem Zweck von Absatz (1) zuwiderlaufen würden.
(4) Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und der [Exporteur/Verkäufer] ist berechtigt, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
(i) Kündigung dieser Vereinbarung; Und
(ii) eine Strafe in Höhe von 25% des Gesamtwerts dieser Vereinbarung oder des Preises der exportierten Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
(5) Der [Importeur/Käufer] muss den [Exporteur/Verkäufer] unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3) informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck des Absatzes zunichte machen könnten (1). Der [Importeur/Käufer] muss dem [Exporteur/Verkäufer] Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz (1), (2) und (3) innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen zur Verfügung stellen.

§ 17 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Marburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Stand: 12.03.2024

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